(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.
(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.
(3) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
(4) Die in § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 VEMF enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14 und § 15 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12 und § 13 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.
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