Gesamte Rechtsvorschrift W-VEMF

Wiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF

W-VEMF
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Wiener Verordnung elektromagnetische Felder – W-VEMF) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 54/2016

§ 1 W-VEMF


(1) Diese Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Z 4 bis 6 W-BedSchG 1998 für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

(2) Elektromagnetische Felder im Sinn dieser Verordnung sind statische elektrische, statische magnetische sowie zeitlich veränderliche elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz.

(3) Diese Verordnung umfasst nicht vermutete Langzeitwirkungen bei Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern.

§ 2 W-VEMF Anwendung von Bestimmungen der Verordnung elektromagnetische Felder


(1) Hinsichtlich des Schutzes der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder finden die Bestimmungen der §§ 3 bis 11 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder – VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sowie die Anlagen dieser Verordnung nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 Anwendung.

(2) Zur Beschreibung der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern werden die physikalischen Größen im Sinn der Anlage 1 der VEMF verwendet. Für die Beschreibung der Grenzwerte für nichtthermische Wirkungen wird die Anlage 2 der VEMF, für die Beschreibung der Grenzwerte für thermische Wirkungen die Anlage 3 der VEMF verwendet.

(3) Soweit in den in Abs. 1 genannten Bestimmungen der VEMF auf Arbeitgeber/innen bzw. auf Arbeitnehmer/innen Bezug genommen wird, sind darunter die Dienstgeberin bzw. die Bediensteten im Sinn des § 2 Z 2 und 3 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

(4) Die in § 3 Abs. 6, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8, § 9 Abs. 2 und 3 sowie § 11 Abs. 1 VEMF enthaltenen Verweisungen auf § 4, § 5, § 7, § 12, § 13, § 14 und § 15 Abs. 2 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes – ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, sind als Verweisungen auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen des § 4, § 5, § 7, § 10, § 11, § 12 und § 13 Abs. 2 W-BedSchG 1998 zu verstehen.

§ 3 W-VEMF Verweisungen auf Bundesgesetze und Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen


Soweit in den durch diese Verordnung anwendbar erklärten Bestimmungen der VEMF auf Bundesgesetze oder auf deren Grundlage erlassene Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Oktober 2016 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 4 W-VEMF Richtlinienumsetzung


Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29. Juni 2013, S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13. Mai 2015, S. 62, umgesetzt.

§ 5 W-VEMF Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Wiener Verordnung elektromagnetische Felder - W-VEMF (W-VEMF) Fundstelle


Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die Verordnung der Wiener Landesregierung über den Schutz der in Dienststellen der Gemeinde Wien beschäftigten Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Wiener Verordnung elektromagnetische Felder – W-VEMF) erlassen wird

StF: LGBl. Nr. 54/2016

Änderung

LGBl. Nr. 54/2016, CELEX-Nr. 32013L0035

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 44, § 56 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 –
W-BedSchG 1998, LGBl. Nr. 49, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 28/2015, wird verordnet:

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