Die in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften sind gegenüber den ihnen jeweils zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. | Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften und | |||||||||
2. | Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Gesellschaften. |
0 Kommentare zu § 4 W-SZ