(1) Im Zeitraum von zwei Jahren ab der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 können für die Tätigkeit in den in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften neu aufgenommene Bedienstete der Gemeinde Wien jederzeit ohne deren Zustimmung zur weiteren Dienstleistung einer dieser Gesellschaften zugewiesen werden.
(2) In dem im Abs. 1 genannten Zeitraum können auch Bedienstete der Gemeinde Wien, die bereits im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme im Sinn des § 1 Abs. 1 in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen, aber zu diesem Zeitpunkt nicht bei den Wiener Stadtwerken beschäftigt sind, zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden. In diesem Fall ist die Zustimmung des betroffenen Bediensteten erforderlich.
(3) Personen, die im Jahr vor der Betriebsaufnahme (§ 1 Abs. 1) in ein Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien aufgenommen wurden und im Zeitpunkt der Betriebsaufnahme bei den Wiener Stadtwerken als Lehrlinge beschäftigt sind, können unmittelbar nach Beendigung des Lehrverhältnisses und gleichzeitiger Begründung eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auf ihr Ersuchen zur weiteren Dienstleistung einer der in § 1 Abs. 1 genannten Gesellschaften zugewiesen werden.
(4) Für die in Abs. 1 bis 3 genannten Zuweisungen gilt § 1 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
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