§ 2 W-RBG

W-RBG - Wiener Rechtsbereinigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der § 1 ist nicht anzuwenden auf:

1.

Rechtsvorschriften, die nach dem 1. Jänner 1968 wiederverlautbart wurden;

2.

Rechtsvorschriften, die die Organisation der Verwaltung in den Ländern regeln und gemäß Art. XI der Bundes-Verfassungsgesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 444, ab 1. Jänner 1975 als Landesgesetze gelten;

3.

Rechtsvorschriften, die in der Anlage angeführt sind. ./.

In Kraft seit 14.06.2008 bis 31.12.9999
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