(1) Die Anstalt ist gegenüber den ihr zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten berechtigt zur
1. | Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Anstalt und | |||||||||
2. | Fachaufsicht bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Anstalt. |
(2) Die Ausübung der einem/einer Dienststellenleiter/in in dienstrechtlichen Angelegenheiten zukommenden Befugnisse gegenüber den zur Dienstleistung zugewiesenen Bediensteten steht der Anstalt zu, die dabei an die Weisungen des jeweils zuständigen Gemeindeorgans gebunden ist.
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