Die Unterschutzstellung jener Grundflächen des 23. Wiener Gemeindebezirkes, die gemäß § 11 Abs. 3 erster Satz des Wiener Naturschutzgesetzes 1984 Landschaftsschutzgebiete sind und die, in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan, nicht gemäß § 1 Abs. 1 als solche ausgewiesen sind, wird widerrufen.
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