(1) Die in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan ./.
mit einer ununterbrochenen schwarzen Linie umgrenzten und durch Grünfärbung ausgewiesenen Teile des 23. Wiener Gemeindebezirkes werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.
(2) Das Landschaftsschutzgebiet Liesing besteht entsprechend der unterschiedlichen Grünfärbung und Schraffierung in dem eine Anlage zu dieser Verordnung bildenden Plan aus den Teilen
A. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Dorotheer Waldes, des Wilden Berges und des Föhrenberges),
B. (Wienerwald - Wald- und Wiesenbereiche des Eichkogel-Zugbergrückens),
C. (Wienerwaldrandzone - Weinbaugebiet Mauer),
D. Agrarland der Donauterrassen in der Brauhausflur).
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