§ 1 W-BVZ

W-BVZ - Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.

In Kraft seit 20.08.2011 bis 31.12.9999
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