Gesamte Rechtsvorschrift W-BVZ

Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz

W-BVZ
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Stand der Gesetzesgebung: 25.09.2017
Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)

§ 1 W-BVZ


Das Land Wien erhebt für Ausspielungen, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Wien aus erfolgt, einen Zuschlag zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe in Höhe von 150% der Stammabgabe des Bundes.

§ 2 W-BVZ


Abweichend von § 1 wird der Zuschlag für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals bis 31. Dezember 2014 als Prozentsatz des Zuschlags zur Stammabgabe nach folgender Formel berechnet: 100 × (25 – Steuersatz der Stammabgabe)/Steuersatz der Stammabgabe.

Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz (W-BVZ) Fundstelle


Gesetz über die Erhebung eines Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe im Land Wien (Wiener Bundesautomaten- und VLT-Zuschlagsabgabengesetz)

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