§ 2 W-BV

W-BV - Wiener Brennstoffverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik:

 

Art

Brenn- bzw. Kraftstoff

technische Anforderungen

Gasförmige fossile Brennstoffe

Erdgas

handelsübliches Erdgas

Flüssiggas

Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische

Flüssige fossile Brennstoffe

Heizöl extra leicht schwefelfrei

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Heizöl leicht

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M

zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen
> 400 kW Nennwärmeleistung und bis 1. 1. 2018 in bestehenden Anlagen > 70 kW Nennwärmeleistung

Heizöl mittel

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung

Heizöl schwer

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M

zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung

Feste fossile Brennstoffe

Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks

Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels).

Standardisierte biogene

Brennstoffe

Stückholz und Rinde

naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %)

Holzhackgut

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz

Holz- und Rindenpellets

ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde

biogene Heizöle

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

Sonstige

soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen.

Flüssige fossile Kraftstoffe

Dieselkraftstoff

höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M

Flüssige biogene Kraftstoffe

Biogene Kraftstoffe

ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie

 

In Kraft seit 04.06.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 W-BV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 W-BV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 W-BV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 W-BV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 W-BV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis W-BV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 W-BV
§ 3 W-BV