Brenn- und Kraftstoffe dürfen in Feuerungsanlagen bzw. Blockheizkraftwerken nur verfeuert werden, wenn sie den Anforderungen des Umweltschutzes (§ 19 Abs. 1 WHKG 2015) und den in § 2 genannten technischen Anforderungen entsprechen.
Folgende technische Anforderungen für Brenn- und Kraftstoffe entsprechen dem Stand der Technik:
Art | Brenn- bzw. Kraftstoff | technische Anforderungen |
Gasförmige fossile Brennstoffe | Erdgas | handelsübliches Erdgas |
Flüssiggas | Propan, Propen, Butan, Buten und deren Gemische | |
Flüssige fossile Brennstoffe | Heizöl extra leicht schwefelfrei | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M | |
Heizöl leicht | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,20 % M | |
zulässig nur in neu errichteten Feuerungsanlagen | ||
Heizöl mittel | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,40 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 5 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Heizöl schwer | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 1,00 % M | |
zulässig nur in Feuerungsanlagen > 10 MW Brennstoffwärmeleistung | ||
Feste fossile Brennstoffe | Braun- und Steinkohle, Briketts, Torf und Koks, ausgenommen Petro(l)koks | Der Schwefelgehalt darf 0,30 g/MJ und bei Feuerungsanlagen über 400 kW Nennwärmeleistung 0,20 g/MJ nicht übersteigen (jeweils bezogen auf den Heizwert des Brennstoffs im wasserfreien Zustand und den verbrennbaren Anteil des Schwefels). |
Standardisierte biogene Brennstoffe | Stückholz und Rinde | naturbelassen, unbehandelt und lufttrocken (höchstzulässiger Wassergehalt 20 %) |
Holzhackgut | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz | |
Holz- und Rindenpellets | ausschließlich aus naturbelassenem unbehandelten Holz oder Rinde | |
biogene Heizöle | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie | |
Sonstige | soweit sie nicht aus Materialien bestehen, die in Folge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; der Gesamtchlorgehalt dieser Brennstoffe darf 1.500 mg/kg Trockensubstanz nicht übersteigen. | |
Flüssige fossile Kraftstoffe | Dieselkraftstoff | höchstzulässiger Schwefelgehalt: 0,0010 % M |
Flüssige biogene Kraftstoffe | Biogene Kraftstoffe | ausschließlich oder überwiegend aus naturbelassener erneuerbarer Materie |
Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften der Europäischen Kommission notifiziert (2015/417/A).
Verordnung der Wiener Landesregierung, mit der die zulässigen Brenn- und Kraftstoffe festgelegt werden (Wiener Brennstoffverordnung – WBV)
StF: LGBl. Nr. 25/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19 und 32 Z 3 Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015 – WHKG 2015, LGBl. für Wien Nr. 14/2016, wird verordnet: