§ 4 W-BGO Einberufung einer außerordentlichen Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Verlangen auf Abhaltung einer Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung, die von den Berechtigten gemäß § 121 Abs. 2 der Wiener Landarbeitsordnung an den Betriebsrat (Betriebsausschuß) gestellt werden, sind schriftlich an den Betriebsratsobmann (Obmann des Betriebsausschusses) zu richten. Dieser, oder im Falle seiner Verhinderung der Stellvertreter, hat diesem Verlangen so rechtzeitig zu entsprechen, daß die Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt)versammlung binnen zwei Wochen nach dem Erhalt des schriftlichen Verlangens stattfinden kann.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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