§ 2 W-BGO Berechtigung zur Einberufung

W-BGO - Wiener land- und forstwirtschaftliche Betriebsrats Geschäftsordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.

(2) Wird die Betriebs(Gruppen)versammlung von dem an Lebensjahren ältesten Dienstnehmer oder von mindestens so vielen Dienstnehmern des Betriebes (Dienstnehmergruppen), wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, einberufen, weil noch kein Betriebsrat besteht oder der Betriebsrat vorübergehend funktionsunfähig ist, so muß zwischen der Einberufung und dem Stattfinden der Betriebs(Gruppen)versammlung eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen. § 1 Abs. 3 zweiter bis vierter Satz und Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Wird die Einberufung von mehreren Personen vorgenommen, so haben alle die Einberufung zu unterfertigen. Eine von ihnen ist zur Entgegennahme von Anträgen als Bevollmächtigter zu bezeichnen, andernfalls der Erstunterfertigte als solcher zu gelten hat.

(3) Beabsichtigt eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer (§ 114 Abs. 1 der Wiener Landarbeitsordnung) beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht oder dieser vorübergehend funktionsunfähig ist, die Betriebs(Gruppen)versammlung einzuberufen, so hat sie zunächst eine allen Dienstnehmern des Betriebes zugängliche Aufforderung (§ 1 Abs. 1 und 4) an die im Abs. 2 genannten Berechtigten zu richten, die Einberufung innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Wird von keinem dieser Berechtigten innerhalb dieser Frist die Einberufung der Betriebs(Gruppen)versammlung vorgenommen, so kann die zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder gesetzliche Interessenvertretung die Einberufung vornehmen.

In Kraft seit 21.07.1982 bis 31.12.9999
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