(1) Websites und mobile Anwendungen von Rechtsträgern im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2 und von sonstigen unter die Definition des Art. 3 Z 1 der Richtlinie (EU) 2016/2102 und in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Rechtsträgern haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Dies gilt nicht für die folgenden Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) | Dateiformate von Büroanwendungen, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind; | |||||||||
b) | aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- bzw. Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden; | |||||||||
c) | live übertragene zeitbasierte Medien; | |||||||||
d) | Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden; | |||||||||
e) | Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen; | |||||||||
f) | Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen im Sinne des Art. 3 Z 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102, wenn sie aufgrund | |||||||||
1. | der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit entweder der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion (z.B. Kontrast) oder | |||||||||
2. | der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, | |||||||||
nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können; | ||||||||||
g) | Inhalte von Websites, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden; | |||||||||
h) | Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen, die als Archive gelten und daher ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden; | |||||||||
i) | Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen. |
(2) Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen erfüllen die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie den sie betreffenden harmonisierten Normen oder Teilen solcher Normen, deren Referenzen die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so erfüllen die Inhalte von Websites die Barrierefreiheitsanforderungen, wenn sie die einschlägigen Anforderungen oder die davon relevanten Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm erfüllen. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies sinngemäß, wenn weder eine Veröffentlichung von für diese einschlägigen Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist, noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen. Die Landesregierung hat nach Maßgabe der vorstehenden Festlegungen durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist.
(3) Die Rechtsträger gemäß Abs. 1 haben eine Bewertung vorzunehmen, inwieweit die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige Belastung gemäß Abs. 1 lit. i bewirken würde. Nehmen die Rechtsträger für eine bestimmte Website oder mobile Anwendung die Ausnahme des Abs. 1 lit. i in Anspruch, so haben sie in der Erklärung gemäß Abs. 4 darzulegen, welche Teile der Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt werden können und führen gegebenenfalls barrierefrei zugängliche Alternativen an. Die Rechtsträger sollen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Bedarf Schulungen zur Erstellung, Verwaltung und Aktualisierung von barrierefrei zugänglichen Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen ermöglichen.
(4) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und diese Erklärung regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Bei mobilen Anwendungen kann diese Erklärung auch beim Herunterladen der Anwendung verfügbar gemacht werden.
(5) Die in Abs. 1 genannten Rechtsträger benennen jeweils eine Person oder Stelle, an welche sich Nutzerinnen und Nutzer ihrer Websites und mobilen Anwendungen im Falle von Beschwerden zur Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen wenden können und führen diese Person oder Stelle samt Kontaktdaten in der Erklärung gemäß Abs. 4 an. Vor einer Beschwerde gemäß Abs. 7 hat eine Nutzerin oder ein Nutzer jedenfalls diese Person oder Stelle mit dem Anliegen zu befassen. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzerinnen und Nutzern ihrer Websites und mobilen Anwendungen zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und der jeweiligen Nutzerin und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis der Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(6) Die Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen (§ 7 Abs. 1) hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu allenfalls erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2, 3 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten der Berichterstattung zu erfolgen.
(7) Beschwerden betreffend die Verletzung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 5 sind von der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen entgegenzunehmen und zu prüfen. § 7 Abs. 2 Z 1 und 2 sind hierbei für von einer vermuteten Diskriminierung selbst betroffenen Person sinngemäß anzuwenden.
(8) Das Amt der Wiener Landesregierung hat für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Erfordernisse der Stelle zur Bekämpfung von Diskriminierungen, die für die Ausübung der Überwachungs- und Prüffunktion sowie der Berichterstattungspflicht notwendig sind, zu sorgen.
(9) Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für Websites, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2020, für Websites, die ab dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden, ab dem 23. September 2019 und für mobile Anwendungen ab dem 23. Juni 2021.
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