§ 1 VVV Erforderliche Nachweise

VVV - Versicherungsvermittler - Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Befähigungen für die Gewerbe Versicherungsagent, Versicherungsmakler und Beratung in Versicherungsangelegenheiten (Versicherungsvermittlung - § 94 Z 76 GewO 1994) sowie für die Versicherungsvermittlung bezüglich Lebens- und Unfallversicherungen im Rahmen des Gewerbes der Gewerblichen Vermögensberatung (§ 94 Z 75 GewO 1994) können durch die in den folgenden Bestimmungen jeweils genannten Nachweise erbracht werden. Inwieweit durch bestimmte Ausbildungen Teile der Befähigungsprüfung entfallen, hat die jeweilige Prüfungsordnung festzulegen.

In Kraft seit 02.06.2010 bis 31.12.9999
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