(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:
Anbringen | Formular gemäß |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG | Anlage 1 |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG | Anlage 2 |
Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG | Anlage 3 |
Anzeige nach § 8 StVAG | Anlage 4 |
Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG | Anlage 5 |
Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG | Anlage 6 |
Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG | Anlage 7 |
Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG | Anlage 8 |
(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.
(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.
(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:
1. | Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist. | |||||||||
2. | Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten. |
(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(1) Die Anlage 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 168/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.
(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2014 treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und die Anlagen 1 bis 8 mit 1. Juli 2014 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Kleinveranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Anzeige ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Großveranstaltung – Antrag ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm: Das Formular Veranstaltungsstätte – Antrag ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
(Anm.: Das Formular Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs)einrichtung ist als PDF dokumentiert.)
Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012 über Inhalt und Form der Veranstaltungsformulare und die Bestätigung der Registrierung (Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO)
Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2012
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 26 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet: