Gesamte Rechtsvorschrift VFVO

Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012

VFVO
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012 über Inhalt und Form der Veranstaltungsformulare und die Bestätigung der Registrierung (Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2012

§ 1 VFVO Formulare


(1) Für folgende Anbringen auf Grund des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 sind die in den Anlagen festgelegten Formulare zu verwenden:

Anbringen

Formular gemäß

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 StVAG

Anlage 1

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 2 StVAG

Anlage 2

Meldung nach § 7 Abs. 1 Z 4 StVAG

Anlage 3

Anzeige nach § 8 StVAG

Anlage 4

Antrag auf Bewilligung einer Großveranstaltung nach § 9 StVAG

Anlage 5

Antrag auf Bewilligung einer mobilen Veranstaltung/eines mobilen Veranstaltungsbetriebes nach § 10 StVAG

Anlage 6

Antrag auf Bewilligung einer Veranstaltungsstätte nach § 15 StVAG

Anlage 7

Aufnahme in das Register nach § 26 StVAG

Anlage 8

(2) Behörden können die in Abs. 1 festgesetzten Formulare auch als elektronisch ausfüllbare oder Online-Formulare bereitstellen, wobei jene Anpassungen zulässig sind, die sich aus technischen Erfordernissen ergeben.

(3) Wenn Behörden Formulare bereitstellen, kann dies unter Einbeziehung der Behördenbezeichnung samt zugehörigen Angaben (Anschrift usw.) in einem von der Behörde gewählten Briefkopf erfolgen.

§ 2 VFVO Registrierungsbestätigung


(1) Die Bestätigung der Registrierung nach § 26 Abs. 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012 erfolgt schriftlich und in Form einer Plakette, welche folgende Merkmale aufweisen muss:

1.

Die Plakette muss aus einer lichtechten, wetterfesten, schlagfesten Folie bestehen, die nach dem Aufbringen nicht in einem ablösbar ist.

2.

Die Plakette muss das Wappen des Landes Steiermark, die ausstellende Behörde, die Rechtsgrundlage und die Registernummer enthalten.

(2) Die Anzahl der Plaketten ist für jede Veranstaltungseinrichtung/ Veranstaltungsbetriebseinrichtung durch eine Prüfstelle gemäß § 20 Abs. 6 StVAG festzulegen, welche der Behörde auch das ordnungsgemäße Aufbringen der Plakette zu bestätigen hat. Kann die Plakette nicht direkt auf der Veranstaltungseinrichtung/Veranstaltungsbetriebseinrichtung angebracht werden, hat die Prüfstelle eine andere Anbringungsart (auf einem Schild, in einer Lasche etc.) festzulegen und in der Anbringungsbestätigung zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

§ 3 VFVO Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit 1. November 2012 in Kraft.

§ 4 VFVO Inkrafttreten von Novellen


(1) Die Anlage 3 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 168/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. Dezember 2013, in Kraft.

(2) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 62/2014 treten § 2 Abs. 2 letzter Satz und die Anlagen 1 bis 8 mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014

Anlage

Anl. 1 VFVO


(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 2 VFVO


(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Meldung ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 3 VFVO


(Anm.: Das Formular Kleinveranstaltung – Meldung ist als PDF dokumentiert.)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 168/2013, LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 4 VFVO


(Anm.: Das Formular Veranstaltung – Anzeige ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 5 VFVO


(Anm.: Das Formular Großveranstaltung – Antrag ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 6 VFVO


(Anm.: Das Formular Mobile Veranstaltung/mobiler Veranstaltungsbetrieb – Antrag ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 7 VFVO


(Anm: Das Formular Veranstaltungsstätte – Antrag ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Anl. 8 VFVO


(Anm.: Das Formular Registrierung einer Veranstaltungs(betriebs)einrichtung ist als PDF dokumentiert.)

Anm: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2014

Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 (VFVO) Fundstelle


Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 18. Oktober 2012 über Inhalt und Form der Veranstaltungsformulare und die Bestätigung der Registrierung (Steiermärkische Veranstaltungsformularverordnung 2012 – VFVO)

Stammfassung: LGBl. Nr. 101/2012

Änderung

LGBl. Nr. 168/2013

LGBl. Nr. 62/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 4, § 15 Abs. 5 und § 26 Abs. 4 und 5 des Steiermärkischen Veranstaltungsgesetzes 2012, LGBl. Nr. 88/2012, wird verordnet:

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