Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.03.2025
(1)Absatz einsUmsätze für die Seeschiffahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:Umsätze für die Seeschiffahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
1.Ziffer einsdie Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt, die dem Erwerb durch die Seeschiffahrt oder der Rettung Schiffbrüchiger zu dienen bestimmt sind;
2.Ziffer 2die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind;
3.Ziffer 3die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge bestimmt sind. Nicht befreit sind die Lieferungen von Bordproviant zur Versorgung von Wasserfahrzeugen der Küstenfischerei;
4.Ziffer 4andere als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Wasserfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(2)Absatz 2Umsätze für die Luftfahrt (§ 6 Abs. 1 Z 2) sind:Umsätze für die Luftfahrt (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2,) sind:
1.Ziffer einsdie Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Luftfahrzeugen, die zur Verwendung durch Unternehmer bestimmt sind, die im entgeltlichen Luftverkehr überwiegend grenzüberschreitende Beförderungen oder Beförderungen auf ausschließlich im Ausland gelegenen Strecken durchführen;
2.Ziffer 2die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
3.Ziffer 3die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;die Lieferungen von Gegenständen, die zur Versorgung der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge bestimmt sind;
4.Ziffer 4andere als die in den Z 1 und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Z 1 bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.andere als die in den Ziffer eins und 2 bezeichneten sonstigen Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf der in Ziffer eins, bezeichneten Luftfahrzeuge, einschließlich ihrer Ausrüstungsgegenstände und ihrer Ladungen, bestimmt sind.
(3)Absatz 3Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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