§ 57a UrhG

UrhG - Urheberrechtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Hat ein Urheber einem Verleger ein Recht an einem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen angemessen zu beteiligen, es sei denn die Parteien haben bei der Einräumung des Rechts die Beteiligung des Verlegers an der Vergütung ausgeschlossen. Der Anspruch des Verlegers kann nur von einer Verwertungsgesellschaft wahrgenommen werden, die Rechte von Urhebern und Verlegern gemeinsam wahrnimmt.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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