Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
(1)Absatz einsBeherbergungsunternehmer dürfen für die von ihnen aufgenommenen Gäste Werke der Filmkunst öffentlich aufführen, wenn
1.Ziffer einsseit der Erstaufführung des Filmwerkes entweder im Inland oder in deutscher Sprache oder in einer Sprache einer in Österreich anerkannten Volksgruppe mindestens zwei Jahre vergangen sind,
2.Ziffer 2die Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach § 16 Abs. 3 zulässig ist, vorgenommen wird unddie Aufführung mit Hilfe eines zu Handelszwecken hergestellten Bild- oder Schallträgers, dessen Verbreitung nach Paragraph 16, Absatz 3, zulässig ist, vorgenommen wird und
3.Ziffer 3die Zuschauer ohne Entgelt zugelassen werden.
(2)Absatz 2Für die öffentliche Aufführung nach Abs. 1 steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.Für die öffentliche Aufführung nach Absatz eins, steht dem Urheber ein Anspruch auf angemessene Vergütung zu. Solche Ansprüche können nur von Verwertungsgesellschaften geltend gemacht werden.
In Kraft seit 01.04.1996 bis 31.12.9999
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