(1) Verschmelzungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. | Verschmelzungen auf Grund gesellschaftsrechtlicher Vorschriften, | |||||||||
2. | Verschmelzungen im Sinne gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auf Grund anderer Gesetze, | |||||||||
3. | Vermögensübertragungen im Sinne des § 236 des Aktiengesetzes und | |||||||||
4. | Verschmelzungen ausländischer Körperschaften im Ausland auf Grund vergleichbarer Vorschriften. |
(2) Abs. 1 Z 1 bis 4 findet nur insoweit Anwendung, als das Besteuerungsrecht der Republik Österreich hinsichtlich der stillen Reserven einschließlich eines allfälligen Firmenwertes bei der übernehmenden Körperschaft nicht eingeschränkt wird. Soweit bei der Verschmelzung auf eine übernehmende
– | in der Anlage genannte Gesellschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder | |||||||||
– | den Kapitalgesellschaften vergleichbare Gesellschaft eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes, | |||||||||
die auch den Ort der Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes hat, eine Steuerpflicht nach § 20 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 entsteht, ist die Abgabenschuld auf Grund eines in der Steuererklärung gestellten Antrages in Raten zu entrichten; dabei sind § 6 Z 6 lit. d bis e des Einkommensteuergesetzes 1988 sinngemäß anzuwenden. |
(3) Auf Verschmelzungen sind die §§ 2 bis 6 anzuwenden
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