Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDie spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des § 47 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des § 22 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988.Die spaltende Körperschaft bleibt bis zur Eintragung der Spaltung in das Firmenbuch Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 47, des Einkommensteuergesetzes 1988. Dies gilt auch für die Beurteilung von Tätigkeitsvergütungen als solche im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988.
(2)Absatz 2Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (§ 9 SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (§ 9 Abs. 1 Z 1 iVm § 10 Abs. 2 GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.Die Annahme eines Barabfindungsangebotes (Paragraph 9, SpaltG) sowie die Auseinandersetzung anlässlich der Kündigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, GenSpaltG) gelten als Anteilsveräußerung. Beim Erwerber gilt der Spaltungsstichtag als Anschaffungstag der Anteile.
(3)Absatz 3Spaltungen gelten nicht als steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994; neue oder übernehmende Körperschaften treten für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein.
(4)Absatz 4Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des § 37 Abs. 2 nicht wertgleich, ist § 6 Abs. 2 anzuwenden.Erfolgen die spaltungsplanmäßigen Anteilstauschvorgänge außerhalb des Paragraph 37, Absatz 2, nicht wertgleich, ist Paragraph 6, Absatz 2, anzuwenden.
(5)Absatz 5Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des § 32 Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß § 4 in Verbindung mit § 7 des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.Werden auf Grund einer Spaltung im Sinne des Paragraph 32, Erwerbsvorgänge nach Paragraph eins, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 verwirklicht, so ist die Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraph 7, des Grunderwerbsteuergesetzes 1987 zu berechnen.
In Kraft seit 30.10.2019 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 38 UmgrStG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 38 UmgrStG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 38 UmgrStG