§ 35 UmgrStG

UmgrStG - Umgründungssteuergesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 21 anzuwenden.

In Kraft seit 21.08.2003 bis 31.12.9999
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