§ 35 UmgrStG Verlustabzug

Umgründungssteuergesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 § 21 anzuwenden.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 31.12.1996 bis 20.08.2003

§ 8 Abs. 4 Z 2 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ist nach Maßgabe des § 4 § 21 anzuwenden.

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