Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 556,
Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder
1.Ziffer einsauf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder
2.Ziffer 2auf einzelne Güter (Stückgüter).
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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