§ 556 UGB

UGB - Unternehmensgesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Frachtvertrag zur Beförderung von Gütern bezieht sich entweder

1.

auf das Schiff im ganzen oder einen verhältnismäßigen Teil oder einen bestimmt bezeichneten Raum des Schiffes oder

2.

auf einzelne Güter (Stückgüter).

In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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