Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDie Heuer, einschließlich aller sonst bedungenen Vorteile, bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffer:
(2)Absatz 2Ist der Schiffer bei Verteidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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