Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsIm Gebiete dieses Gesetzbuchs muß die Verklarung, unter Vorlegung des Tagebuchs und eines Verzeichnisses aller Personen der Schiffsbesatzung, bei dem zuständigen Gericht angemeldet werden.
(2)Absatz 2Das Gericht hat nach Eingang der Anmeldung sobald als tunlich die Verklarung aufzunehmen.
(3)Absatz 3Der dazu anberaumte Termin wird in geeigneter Weise öffentlich bekanntgemacht, sofern die Umstände einen solchen Aufenthalt gestatten.
(4)Absatz 4Die Interessenten von Schiff und Ladung sowie die etwa sonst bei dem Unfalle Beteiligten sind berechtigt, selbst oder durch Vertreter der Ablegung der Verklarung beizuwohnen.
(5)Absatz 5Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (§ 521), so ist der Grund hiervon anzugeben.Die Verklarung geschieht auf der Grundlage des Tagebuchs. Kann das geführte Tagebuch nicht beigebracht werden oder ist ein Tagebuch nicht geführt (Paragraph 521,), so ist der Grund hiervon anzugeben.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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