Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Schiffer hat über alle Unfälle, die sich während der Reise ereignen, sie mögen den Verlust oder die Beschädigung des Schiffes oder der Ladung, das Einlaufen in einen Nothafen oder einen sonstigen Nachteil zur Folge haben, mit Zuziehung aller Personen der Schiffsbesatzung oder einer genügenden Anzahl von ihnen eine Verklarung abzulegen.
(2)Absatz 2Die Verklarung ist ohne Verzug zu bewirken, und zwar:
(3)Absatz 3Ist der Schiffer gestorben oder außerstande, die Aufnahme der Verklarung zu bewirken, so ist hierzu der im Range nächste Schiffsoffizier berechtigt und verpflichtet.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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