Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
Paragraph 479,
Im Sinne dieses fünften Buches gilt ein seeuntüchtig gewordenes Schiff:
1.Ziffer einsals reparaturunfähig, wenn die Reparatur des Schiffes überhaupt nicht möglich ist oder an dem Orte, wo sich das Schiff befindet, nicht bewerkstelligt, das Schiff auch nicht nach dem Hafen, wo die Reparatur auszuführen wäre, gebracht werden kann;
2.Ziffer 2als reparaturunwürdig, wenn die Kosten der Reparatur ohne Abzug für den Unterschied zwischen alt und neu mehr betragen würden als drei Vierteile seines früheren Wertes.Ist die Seeuntüchtigkeit während einer Reise eingetreten, sogilt als der frühere Wert derjenige, welchen das Schiff bei dem Antritte der Reise gehabt hat, in den übrigen Fällen derjenige, welchen das Schiff, bevor es seeuntüchtig geworden ist, gehabt oder bei gehöriger Ausrüstung gehabt haben würde.
In Kraft seit 01.08.1990 bis 31.12.9999
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