Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024
(1) Zubehör eines Schiffes sind auch die Schiffsboote.
(2) Im Zweifel werden Gegenstände, die in das Schiffsinventar eingetragen sind, als Zubehör des Schiffes angesehen.
In Kraft seit 01.03.1939 bis 31.12.9999
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