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§ 280 UGB (Unternehmensgesetzbuch), Offenlegung des Konzernabschlusses - JUSLINE Österreich
§ 280 UGB Offenlegung des Konzernabschlusses
UGB - Unternehmensgesetzbuch
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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch
BGBl. Nr. 304/1996
)
In Kraft seit 01.12.2022 bis 31.12.9999
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Inhaltsverzeichnis UGB
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Paragrafennavigation
§ 271b UGB Befangenheit und Ausgeschlossenheit im Netzwerk
§ 271c UGB Befristetes Tätigkeitsverbot
§ 272 UGB Vorlagepflicht, Auskunftsrecht
§ 273 UGB Prüfungsbericht
§ 274 UGB Bestätigungsvermerk
§ 275 UGB Verantwortlichkeit des Abschlußprüfers
§ 276 UGB Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
§ 277 UGB Offenlegung
§ 278 UGB Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 279 UGB Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
§ 280 UGB Offenlegung des Konzernabschlusses
§ 280a UGB Offenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften
§ 281 UGB Form und Inhalt der Unterlagen bei der Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung
§ 282 UGB Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts
§ 283 UGB Zwangsstrafen
§ 284 UGB
§ 285 UGB Ausnahmen, Stundung und Nachlass
§ 286 UGB (weggefallen)
§ 287 UGB (weggefallen)
§ 288 UGB (weggefallen)
§ 289 UGB (weggefallen)
Haftungsausschluss
Vernetzungsmöglichkeiten
§ 279 UGB
§ 280a UGB
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