§ 2 UEbG

UEbG - Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des 4. Teils für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind.

In Kraft seit 20.05.2006 bis 31.12.9999
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