§ 2 UEbG

Übernahmegesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.05.2006 bis 31.12.9999

Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des 4. Teils für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zumauf einem geregelten FreiverkehrMarkt zugelassen sind.

Stand vor dem 19.05.2006

In Kraft vom 01.01.1999 bis 19.05.2006

Dieses Bundesgesetz gilt vorbehaltlich des 4. Teils für öffentliche Angebote zum Erwerb von Beteiligungspapieren, die von einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland ausgegeben wurden und an einer österreichischen Börse zum amtlichen Handel oder zumauf einem geregelten FreiverkehrMarkt zugelassen sind.

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