Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.
In Kraft seit 14.03.2014 bis 31.12.9999
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