Gesamte Rechtsvorschrift TWAV

Tabakwarenanmeldungsverordnung 2014

TWAV
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Stand der Gesetzesgebung: 25.12.2020

§ 1 TWAV


Paragraph eins,

Zigaretten aus den in § 29a Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden. Zigaretten aus den in Paragraph 29 a, Tabaksteuergesetz 1995 genannten Mitgliedstaaten, die nicht tabaksteuerfrei sind, hat der Steuerschuldner unter Bekanntgabe der Menge, der Sortenbezeichnung sowie sonstiger für die Abgabenerhebung erforderlicher Angaben mündlich anzumelden.

§ 2 TWAV


Paragraph 2,

Der Reisende ist verpflichtet, sich für die Abgabe der Steueranmeldung unverzüglich nach der Einreise zu einer Zollstelle des Zollamtes Österreich zu begeben. Die Tabaksteuer ist durch das Zollamt Österreich unverzüglich bescheidmäßig festzusetzen und ist unverzüglich zu entrichten.

§ 3 TWAV


  1. (1)Absatz einsDie Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), BGBl. II Nr. 169/2004, tritt außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Anmeldung verbrauchsteuerpflichtiger Tabakwaren im privaten Reiseverkehr während der Dauer der Übergangsfristen (Tabakwarenanmeldungsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 169 aus 2004,, tritt außer Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

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