Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.
In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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