Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach § 1 nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet. Zwecks Vereinfachung der Abwicklung wird die Beihilfe nach Paragraph eins, nicht mit den betreffenden Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, sondern mit dem Rückversicherungsverein abgerechnet.
0 Kommentare zu § 4 TVFG