§ 2 TVFG

TVFG - Tierversicherungsförderungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Es steht den kleinen Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit frei, diese Beihilfe durch Beitritt zum Rückversicherungsverein der kleinen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Anspruch zu nehmen. In diesem Fall übernimmt der Rückversicherungsverein von jedem rückversicherten Verein eine Rückversicherungsquote von 45%. Dabei müssen für alle Rindvieh- und Pferdeversicherungsvereine gleichartige Normen bei der Durchführung der Versicherung bestehen.

In Kraft seit 01.01.1970 bis 31.12.9999
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