(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes obliegt der Gemeinde. Diese hat derart zu erfolgen, dass
a) | der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§ 113), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§ 118), | |||||||||
b) | die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie | |||||||||
c) | die in weiterer Folge kundzumachenden sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte des Flächenwidmungsplanes, darunter insbesondere Ersichtlichmachungen, | |||||||||
im elektronischen Flächenwidmungsplan dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten werden. Die Daten sind derart bereitzuhalten, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Grundstücken abgefragt werden kann. |
(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können. Zu diesem Zweck haben die Gemeinde und das Land Tirol auf ihrer Internetseite jeweils entsprechende Zugänge zum elektronischen Flächenwidmungsplan einzurichten.
(3) Wird der Flächenwidmungsplan geändert (Abs. 1 lit. b), so hat die elektronische Kundmachung eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit den gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgende Daten zu enthalten:
a) | außer in Fällen des § 68 Abs. 5 das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en), | |||||||||
b) | das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes, | |||||||||
c) | das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung, | |||||||||
d) | den Tag der Freigabe zur Abfrage. | |||||||||
Die der Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. |
(4) Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (Abs. 1 lit. c) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Die kundgemachten Inhalte werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.
(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hat eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) sowie die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und den Tag des Inkrafttretens der Aufhebung zu enthalten.
(6) Fehler in der elektronischen Kundmachung, die
a) | auf einem technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Flächenwidmungsplanes, | |||||||||
b) | auf einem offensichtlichen Versehen in der Handhabung des elektronischen Flächenwidmungsplanes oder | |||||||||
c) | auf einem Fehler bei der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan | |||||||||
beruhen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung hat aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erfolgen; vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ist die Landesregierung zu hören. Die Berichtigung hat derart zu erfolgen, dass die dem Berichtigungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, in seiner berichtigten Fassung anzuwenden. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten. |
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes näher zu regeln.
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