§ 70 TROG 2016

Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der GemeindeLandesregierung. Diese hat derart zu erfolgen, dass

a)

der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§ 113), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§ 118),

b)

die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie

c)

die in weiterer Folge kundzumachenden sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte des Flächenwidmungsplanes, darunter insbesondere Ersichtlichmachungen,

im elektronischen Flächenwidmungsplan dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten werden. Die Daten sind derart bereitzuhalten, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Grundstücken abgefragt werden kann.

(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes muss ohne Identitätsnachweishat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und unentgeltlich zugänglich sein und von jedermann ausgedrucktdie Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Zu diesem Zweck habenDer Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Gemeinde und das Land Tirol auf ihrer Internetseitegeänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils entsprechende Zugänge zum elektronischen Flächenwidmungsplan einzurichtengeltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.

(3) WirdIn der Flächenwidmungsplan geändert elektronischen Kundmachung sind weiters folgende Daten zur Abfrage bereitzuhalten:

a)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,

c)

das Datum und die Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides,

d)

das Datum der Freigabe zur Abfrage.

(Abs4) In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. 1 lit. b), so hat die elektronische KundmachungDabei ist über jede Änderung des Flächenwidmungsplanes eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit denund der gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgendezur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die die jeweilige Änderung betreffenden Daten zu enthalten:

a)

außer in Fällen des § 68 Abs. 5 das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes,

c)

das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung,

d)

den Tag der Freigabe zur Abfrage.

Die der Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (nach Abs. 1 lit. c) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister3 zur Abfrage freizugeben;bereitzuhalten. Im Fall einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 sind statt des Datums und der Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides das Datum und die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgenGeschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Prüfung anzugeben. Die kundgemachten Inhalteplanliche Darstellung und die Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthaltenkönnen.

(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hatDabei ist eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) sowiezur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und den Tagdas Datum des Inkrafttretens der Aufhebung zu enthaltenzur Abfrage bereitzuhalten.

(6) Fehler inDer Flächenwidmungsplan muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich auf der elektronischen Kundmachung, die

a)

auf einem technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Flächenwidmungsplanes,

b)

auf einem offensichtlichen Versehen in der Handhabung des elektronischen Flächenwidmungsplanes oder

c)

auf einem Fehler bei der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan

beruhen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung hat aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erfolgen; vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ist die Landesregierung zu hören. Die Berichtigung hat derart zu erfolgen, dass die dem Berichtigungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, in seiner berichtigten Fassung anzuwenden. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung die elektronische KundmachungInternetseite des Flächenwidmungsplanes näher zu regelnLandes zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können.

Stand vor dem 30.04.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 30.04.2022

(1) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes auf der Grundlage der digitalen Daten obliegt der GemeindeLandesregierung. Diese hat derart zu erfolgen, dass

a)

der Flächenwidmungsplan in der von der jeweiligen Gemeinde bestätigend elektronisch kundgemachten Fassung (§ 113), im Fall der Stadt Innsbruck in der erstmalig elektronisch kundgemachten Fassung (§ 118),

b)

die in weiterer Folge erfolgten Änderungen des Flächenwidmungsplanes sowie

c)

die in weiterer Folge kundzumachenden sonstigen nach diesem Gesetz vorgesehenen Inhalte des Flächenwidmungsplanes, darunter insbesondere Ersichtlichmachungen,

im elektronischen Flächenwidmungsplan dauerhaft zur Abfrage bereitgehalten werden. Die Daten sind derart bereitzuhalten, dass die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes nach Grundstücken abgefragt werden kann.

(2) Die elektronische Kundmachung des Flächenwidmungsplanes muss ohne Identitätsnachweishat in der Weise zu erfolgen, dass der Flächenwidmungsplan ab dem der Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung folgenden Tag auf der Internetseite des Landes zur Abfrage bereitgehalten wird. Der Flächenwidmungsplan und unentgeltlich zugänglich sein und von jedermann ausgedrucktdie Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden können. Zu diesem Zweck habenDer Flächenwidmungsplan tritt mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf jenes Tages, an dem die Gemeinde und das Land Tirol auf ihrer Internetseitegeänderte Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben wird, in Kraft. Die elektronische Kundmachung hat den Tag, an dem die jeweils entsprechende Zugänge zum elektronischen Flächenwidmungsplan einzurichtengeltende Fassung des Flächenwidmungsplanes zur Abfrage freigegeben worden ist, zu enthalten.

(3) WirdIn der Flächenwidmungsplan geändert elektronischen Kundmachung sind weiters folgende Daten zur Abfrage bereitzuhalten:

a)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Erlassung des Flächenwidmungsplanes,

c)

das Datum und die Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides,

d)

das Datum der Freigabe zur Abfrage.

(Abs4) In der elektronischen Kundmachung sind weiters alle Änderungen des Flächenwidmungsplanes ersichtlich zu machen. 1 lit. b), so hat die elektronische KundmachungDabei ist über jede Änderung des Flächenwidmungsplanes eine planliche Darstellung des jeweiligen Änderungsbereiches mit denund der gegenüber dem bisherigen Flächenwidmungsplan vorgenommenen Änderungen und weiters folgendezur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die die jeweilige Änderung betreffenden Daten zu enthalten:

a)

außer in Fällen des § 68 Abs. 5 das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Auflegung(en) des Entwurfes der Änderung des Flächenwidmungsplanes und des Beginns und des Endens dieser Auflegung(en),

b)

das Datum der Beschlussfassung des Gemeinderates über die Änderung des Flächenwidmungsplanes,

c)

das Datum und die Geschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bzw. der aufsichtsbehördlichen Prüfung,

d)

den Tag der Freigabe zur Abfrage.

Die der Änderung des Flächenwidmungsplanes zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister zur Abfrage freizugeben; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Änderungen des Flächenwidmungsplanes treten mit dem Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage in Kraft.

(4) Die den weiteren kundzumachenden Inhalten des Flächenwidmungsplanes (nach Abs. 1 lit. c) zugrunde liegenden Daten sind vom Bürgermeister3 zur Abfrage freizugeben;bereitzuhalten. Im Fall einer aufsichtsbehördlichen Prüfung nach § 69 sind statt des Datums und der Geschäftszahl des aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides das Datum und die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgenGeschäftszahl der aufsichtsbehördlichen Prüfung anzugeben. Die kundgemachten Inhalteplanliche Darstellung und die Daten nach Abs. 3 sind derart bereitzuhalten, dass diese nach Grundstücken abgefragt werden mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthaltenkönnen.

(5) Wird eine Widmungsfestlegung vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, so ist die Aufhebung in der elektronischen Kundmachung ersichtlich zu machen. Die Ersichtlichmachung hatDabei ist eine planliche Darstellung des von der Aufhebung betroffenen Bereiches einschließlich der vormaligen Widmung(en) sowiezur Abfrage bereitzuhalten. Weiters sind die Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt im vollen Wortlaut und den Tagdas Datum des Inkrafttretens der Aufhebung zu enthaltenzur Abfrage bereitzuhalten.

(6) Fehler inDer Flächenwidmungsplan muss ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich auf der elektronischen Kundmachung, die

a)

auf einem technisch mangelhaften Betrieb des elektronischen Flächenwidmungsplanes,

b)

auf einem offensichtlichen Versehen in der Handhabung des elektronischen Flächenwidmungsplanes oder

c)

auf einem Fehler bei der Übernahme des analogen Flächenwidmungsplanes in den elektronischen Flächenwidmungsplan

beruhen, sind von Amts wegen zu berichtigen. Die Berichtigung hat aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates zu erfolgen; vor der Beschlussfassung im Gemeinderat ist die Landesregierung zu hören. Die Berichtigung hat derart zu erfolgen, dass die dem Berichtigungsbeschluss des Gemeinderates zugrunde liegenden Daten vom Bürgermeister zur Abfrage freigegeben werden; die Freigabe hat unverzüglich, nachdem die betreffenden Daten im elektronischen Flächenwidmungsplan bereit stehen, zu erfolgen. Der Flächenwidmungsplan ist mit dem Ablauf des Tages, an dem die betreffenden Daten zur Abfrage freigegeben werden, in seiner berichtigten Fassung anzuwenden. Die elektronische Kundmachung hat den Tag der Freigabe zur Abfrage zu enthalten.

(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung die elektronische KundmachungInternetseite des Flächenwidmungsplanes näher zu regelnLandes zugänglich sein und von jedermann ausgedruckt werden können.

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