(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).
(2) Zu den Grundleistungen zählen:
a) | die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes, | |||||||||
b) | die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes, | |||||||||
c) | der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und | |||||||||
d) | die Übernahme der Bestattungskosten. |
(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:
a) | die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung, | |||||||||
b) | die Hilfe zur Arbeit, | |||||||||
c) | der Hilfeplan, | |||||||||
d) | die Zusatzleistungen. |
(4) Das Land Tirol gewährt die Leistungen der Mindestsicherung als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
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