§ 4 TMSG

Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2) Zu den Grundleistungen zählen:

a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

a)

die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b) die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

b)

die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

c) der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und

c)

der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und

d) die Übernahme der Bestattungskosten.

d)

die Übernahme der Bestattungskosten.

(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:

a) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

a)

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

b) die Hilfe zur Arbeit,

b)

die Hilfe zur Arbeit,

c) der Hilfeplan,

c)

der Hilfeplan,

d) die Hilfe zur Betreuung,

d)

die Zusatzleistungen.

e) die Hilfe zur Pflege und
f) die Zusatzleistungen.

(4) Die Gemeinden gewährenDas Land Tirol gewährt die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2011 bis 31.12.2021

(1) Mindestsicherung wird in Form von Geldleistungen oder Sachleistungen gewährt. Sie umfasst Leistungen zur Sicherung der Grundbedürfnisse (Grundleistungen) und Leistungen zur Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen (sonstige Leistungen).

(2) Zu den Grundleistungen zählen:

a) die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

a)

die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes,

b) die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

b)

die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes,

c) der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und

c)

der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung und

d) die Übernahme der Bestattungskosten.

d)

die Übernahme der Bestattungskosten.

(3) Zu den sonstigen Leistungen zählen insbesondere:

a) die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

a)

die Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung,

b) die Hilfe zur Arbeit,

b)

die Hilfe zur Arbeit,

c) der Hilfeplan,

c)

der Hilfeplan,

d) die Hilfe zur Betreuung,

d)

die Zusatzleistungen.

e) die Hilfe zur Pflege und
f) die Zusatzleistungen.

(4) Die Gemeinden gewährenDas Land Tirol gewährt die Hilfe zur Betreuung in Form der stationären Pflege als Träger von Privatrechten. Die übrigen Leistungen der Mindestsicherung gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten, soweit im § 27 Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.

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