(1) Durchzuführende Emissionsmessungen betreffend SO2 dürfen durch den rechnerischen Nachweis ersetzt werden, wenn durch den nachweislich verwendeten Brennstoff die für die jeweiligen Feuerungsanlagen vorgesehenen Emissionsgrenzwerte für SO2 nicht überschritten werden.
(2) Für die nachweisliche Verwendung der nachfolgenden Heizöle gilt der rechnerische Nachweis für die jeweiligen Emissionsgrenzwerte SO2 jedenfalls als erbracht:
Brennstoff | SO2-Emissionsgrenzwert in mg/Nm³ erfüllt |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei, Heizöl extra leicht-schwefelarm | 180 |
Heizöl extra leicht-schwefelfrei, Heizöl extra leicht-schwefelarm, Heizöl extra leicht, Heizöl extra leicht mit biogenen Komponenten, Heizöl leicht | 350 |
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