§ 4 TabMG 1996 Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

TabMG 1996 - Tabakmonopolgesetz 1996

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
§ 4.Paragraph 4,

Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.

In Kraft seit 22.07.2023 bis 31.12.9999
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