§ 4 TabMG 1996

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 4.Paragraph 4,

(1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung Soweit Abgabenbehörden des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hatBundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehenBundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 10.01.1998 bis 13.08.2002
§ 4.Paragraph 4,

(1) Die gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.

(2) Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.

(3) Bei der Erklärung Soweit Abgabenbehörden des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hatBundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehenBundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.

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