§ 4 TabMG 1996 Anwendbare Verfahren und zuständige Behörde

Tabakmonopolgesetz 1996

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.
§ 4.Paragraph 4,

Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.

Stand vor dem 13.08.2002

In Kraft vom 10.01.1998 bis 13.08.2002
  1. (1)Absatz einsDie gewerbliche Herstellung von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet ist der Austria Tabak Aktiengesellschaft vorbehalten.
  2. (2)Absatz 2Es ist verboten, ohne Einverständnis der Austria Tabak Aktiengesellschaft Tabakerzeugnisse gewerblich herzustellen.
  3. (3)Absatz 3Bei der Erklärung des Einverständnisses zur gewerblichen Herstellung von Tabakerzeugnissen hat die Gesellschaft nach kaufmännischen Grundsätzen vorzugehen.
§ 4.Paragraph 4,

Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, Anwendung. Soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund dieses Bundesgesetzes behördliche Aufgaben zu besorgen haben, findet die Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, Anwendung.

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