§ 1 T-ZAG Höhe des Zuschlags

T-ZAG - Zuschlagsabgabegesetz, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme von Tirol aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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