Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme von Tirol aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.
(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.
(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen verteilt.
(4) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden aus den Zuschlägen für den Betrieb dieser Video-Lotterie-Terminals abweichend vom Abs. 3 im Verhältnis der Anzahl der in den Gemeinden zum Stichtag 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres aufgrund einer rechtskräftig erteilten Bundeskonzession betriebenen und noch nicht elektronisch angeschlossenen Video-Lotterie-Terminals verteilt.
Gesetz vom 9. Februar 2011 über die Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Tiroler Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl. Nr. 25/2011
Änderung
STF: LGBl. Nr. 25/2011 - Landtagsmaterialien: 5/11
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: