Gesamte Rechtsvorschrift T-ZAG

Zuschlagsabgabegesetz, Tiroler

T-ZAG
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Stand der Gesetzesgebung: 26.09.2017
Gesetz vom 9. Februar 2011 über die Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Tiroler Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl. Nr. 25/2011

§ 1 T-ZAG Höhe des Zuschlags


Zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe nach § 57 Abs. 4 des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 118/2015, wird für Ausspielungen, an denen die Teilnahme von Tirol aus erfolgt, ein Zuschlag in der Höhe von 150 v. H. der Stammabgabe des Bundes erhoben.

§ 2 T-ZAG Teilung des Ertrags


(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag wird zwischen dem Land Tirol und den Gemeinden im Verhältnis von 75 v. H. zu 25 v. H. geteilt.

(2) Von dem auf das Land Tirol entfallenden Anteil sind 13,33 v. H. für soziale Zwecke zu verwenden.

(3) Der auf die Gemeinden entfallende Anteil wird nach dem gemeindeweisen örtlichen Aufkommen verteilt.

(4) Solange Video-Lotterie-Terminals noch nicht elektronisch an die Bundesrechenzentrum GmbH angeschlossen sind, werden die Anteile der Gemeinden aus den Zuschlägen für den Betrieb dieser Video-Lotterie-Terminals abweichend vom Abs. 3 im Verhältnis der Anzahl der in den Gemeinden zum Stichtag 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres aufgrund einer rechtskräftig erteilten Bundeskonzession betriebenen und noch nicht elektronisch angeschlossenen Video-Lotterie-Terminals verteilt.

§ 3 T-ZAG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Zuschlagsabgabegesetz, Tiroler (T-ZAG) Fundstelle


Gesetz vom 9. Februar 2011 über die Erhebung eines Zuschlages zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (Tiroler Zuschlagsabgabegesetz)
StF: LGBl. Nr. 25/2011

Änderung

STF: LGBl. Nr. 25/2011 - Landtagsmaterialien: 5/11

LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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