§ 1 T-SKV

T-SKV - Schiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Vergütung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 1

(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung. Die Vergütung wird in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt. Dem Vorsitzenden gebührt der Pauschalbetrag für jeden bei der Schiedskommission anhängig gemachten Streitfall nach Abschluß des Verfahrens bei der Schiedskommission.

(2) Der Pauschalbetrag wird mit 22 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.

In Kraft seit 25.10.1995 bis 31.12.9999
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