(1) Der Vorsitzende der Schiedskommission hat gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf eine angemessene Vergütung für den mit seiner Tätigkeit verbundenen Zeitaufwand und seine Mühewaltung. Die Vergütung wird in Form eines Pauschalbetrages festgesetzt. Dem Vorsitzenden gebührt der Pauschalbetrag für jeden bei der Schiedskommission anhängig gemachten Streitfall nach Abschluß des Verfahrens bei der Schiedskommission.
(2) Der Pauschalbetrag wird mit 22 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung festgesetzt.
Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 1995, mit der die Vergütung für den Vorsitzenden der Schiedskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 87/1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 51a Abs. 8 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/1995, wird verordnet: