§ 2 T-PSV 2005

T-PSV 2005 - Tiroler Pilzschutzverordnung 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 2

 

(1) Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.

(2) Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen mechanischen Hilfsmitteln verboten.

(3) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen sind verboten.

In Kraft seit 21.09.2005 bis 31.12.9999
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