Das mutwillige Beseitigen, Beschädigen oder Zerstören von wild wachsenden Pilzen oder ihrer Teile (Myzel-System, Fruchtkörper) ist verboten. Die Entnahme von Einzelexemplaren für Zwecke der Forschung und des Unterrichts ist zulässig.
(1) Wild wachsende, essbare Pilze dürfen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr in einer Menge von höchstens 2 kg pro Person und Tag gesammelt und befördert werden.
(2) Beim Sammeln von wild wachsenden Pilzen ist die Verwendung von Rechen, Haken und ähnlichen mechanischen Hilfsmitteln verboten.
(3) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln von wild wachsenden Pilzen sind verboten.
Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung werden nach § 45 Abs. 1 lit. f des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 bestraft.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Tiroler Pilzschutzverordnung, LGBl. Nr. 30/1992, außer Kraft.
Verordnung der Landesregierung vom 13. September 2005 zum Schutz von wildwachsenden Pilzen (Tiroler Pilzschutzverordnung 2005)
LGBl. Nr. 68/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 23 Abs. 1 lit. b, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, wird verordnet: